Bei der Bewertung von Ausschreibungsangeboten ist Vorsicht geboten: Wer bei einem Kriterium für das beste Angebot die volle Punktzahl vergibt, und für das schlechteste null Punkte, kann damit die Wertung unverhältnismäßig beeinflussen – sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Fall: Bieter benachteiligt?
Im Rahmen der Ausschreibung für die Planung von Überführungsbauwerken hatte der Auslober eine Gewichtung der Zuschlagskriterien in 40 % Preis und 60 % Qualität des Planungskonzepts vorgesehen. Insgesamt sollte die Planung in fünf Einzelaspekten bewertet werden, jeweils gab es maximal fünf Punkte pro Aspekt. Dabei erhielt der Bieter mit der höchsten Punktzahl für einen Einzelaspekt pauschal fünf Punkte, derjenige mit der niedrigsten Punktzahl bekam null – dazwischen sollte linear interpoliert werden. Auch bei der Betrachtung der Gesamtheit der Qualitätsaspekte erhielt dann das beste Angebot fünf, das schlechteste null Punkte. Insgesamt wurden jedoch nur zwei Angebote eingereicht, wobei Bieter A den günstigeren Preis bot, aber in einem der Einzelaspekte weniger Punkte erhielt als Bieter B. Aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung erhielt B den Zuschlag. Ein Nachprüfungsantrag von A wurde von der Vergabekammer zurückgewiesen, wogegen er sofort Beschwerde einlegte.
Der Beschluss
Auch wenn der Zuschlag nicht mehr verhindert werden konnte, das Düsseldorfer Oberlandesgericht gab A in der Sache Recht. So war das Wertungssystem für die Qualität des Planungskonzepts unzulässig, eine Rechtsverletzung lag vor. Da die Punktedifferenz zwischen der besten und der schlechtesten Lösung immer fünf Punkte betrug, konnten selbst minimale Qualitätsunterschiede nicht mehr durch einen deutlich besseren Preis aufgeholt werden. Dies sah das Gericht als eine unverhältnismäßige Beeinflussung (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2024, Az. Verg 35/23).
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