Die Kernfrage ist einfach: Kann ein Vertrag auch durch Schweigen als Antwort auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben entstehen? Die Antwort des Oberlandesgerichts Köln ist ein „Ja“ – wenn in den Vorverhandlungen die entscheidenden Punkte hinreichend erörtert wurden.
Der Fall: Keine Antwort auf Kostenkalkulation
Im Rahmen der Verhandlungen über einen Werkvertrag hatte ein potenzieller Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den Vorverhandlungen eine Kostenkalkulation als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zugesandt. Der Auftraggeber reagierte auf dieses Schreiben nicht. Als es später zu einem Honorarstreit kam, argumentierte der Auftragnehmer, dass auch durch das Schweigen auf das kaufmännische Schreiben ein Werkvertrag entstehen könne. So erhob er Werklohnklage.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger im Grundsatz recht: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann einen tatsächlich nicht erfolgten Vertragsschluss ersetzen. Jedoch gelten dafür Bedingungen: So müssen Vorverhandlungen in mündlicher oder schriftlicher Form stattgefunden haben, in denen die sogenannten „essentialia negotii“ – also die maßgeblichen Verhandlungspunkte des zu schließenden Vertrages, etwa die Kosten – hinreichend erörtert werden. Außerdem muss das Bestätigungsschreiben zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen. Im vorliegenden Fall war nicht nachweisbar, dass es vor dem Zugang der Kalkulation überhaupt eine Verhandlung über Kosten gegeben hatte. So ging in diesem Fall der Auftragnehmer leer aus (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24).
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