Wer ein Gebäude plant, das gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt und darum eine Schadensneigung besitzt, hat ein mangelhaftes Werk geschaffen und muss haften – auch wenn noch keine Schäden aufgetreten sind. Eine Erklärung des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Der Fall: Doppelhaus mit Warmdach
Bei der Errichtung eines Doppelhauses hatte der Architekt – in Übernahme der Genehmigungsplanung eines Vorgängers – das Dach als Warmdach in einer Dicht-Dicht-Konstruktion erstellt. Dies entsprach schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Als später in einer Haushälfte Feuchtigkeitsschäden auftraten verlangte der Auftraggeber einen Rückbau der Dachkonstruktion bei beiden Haushälften und den Austausch der Dampfsperre durch eine Dampfbremse. Der Architekt argumentierte mit Unverhältnismäßigkeit, da die zweite Haushälfte keine Schäden aufwies.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das anders. Schließlich – so das Urteil – führte der Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zu einer Schadensneigung. Auch wenn es eventuell erst in Jahren zu einem Schadensbild komme, sei die Konstruktion mit einem Risiko belegt. Dieses vorbeugend zu beheben, sei durchaus verhältnismäßig (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023, Az. 10 U 29/22).
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