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Mit der PartGmbB hat der Gesetzgeber im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Variante der klassischen Partnerschaftsgesellschaft geschaffen, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Konnte die persönliche Haftung bei der Partnerschaftsgesellschaft bereits auf den handelnden Partner beschränkt werden, so entfällt mit der PartGmbB die persönliche Haftung der Partner vollständig.
Eine anschauliche Übersicht zu den Vorteilen sowie zur Gründung einer PartGmbB bieten Ihnen unsere beiden Infofilme.
Erforderlich ist ein Partnerschaftsvertrag zwischen mindestens zwei natürlichen Personen, die sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen und ein Namenszusatz, aus welchem sich die Haftungsbeschränkung ergibt (wie. z.B. „mit beschränkter Berufshaftung“ oder einer allgemein verständlichen Abkürzung dieser Bezeichnung wie z.B. „mbB“). Der Partnerschaftsvertrag muss von allen Partnern beim elektronischen Partnerschaftsregister angemeldet und im Gesellschaftsverzeichnis der Architekten-/ Ingenieurkammer eingetragen werden.
Der Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen entsteht erst mit Eintragung in das Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer für die PartGmbB durch Gesetz vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung.
Da die Regelung der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten / Ingenieure der Landesgesetzgebung unterliegt, gibt es länderspezifische Unterschiede.
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