Februar 2025

Honorarrecht - Unentgeltliche Akquise: HOAI greift, wenn BGB es gestattet

Wer als Architekt die Leistungsphasen 1 bis 3 plant, und danach einen schriftlichen Vertrag ab der LPH 4 mit einem Pauschalhonorar erhält, kann danach HOAI-Grundleistungen für die ersten Phasen einfordern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht nämlich die Pauschalvereinbarung als unwirksam.

Der Fall: Unentgeltliche Akquise?
Ein Planer hatte für einen Bauherren bereits nach HOAI 2009 die Leistungsphasen 1 bis 3 geplant, als er dann einen schriftlichen Vertrag erhielt. Dieser deckte alle Leistungen ab LPH 4 zu einem Pauschalhonorar ab. Als es später zum Streit kommt, fordert der Architekt für alle Leistungen ein HOAI-Grundleistungshonorar und berechnet besondere Leistungen nach Aufwand. Dagegen wendet der Auftraggeber ein, dass die ersten drei Phasen als Akquiseleistung erbracht worden seien – überdies seien sie im Pauschalhonorar inkludiert gewesen.

Das Urteil
Mit dieser Interpretation kam er beim Oberlandesgericht Karlsruhe nicht weit. Denn während sich die Vergütung ab LPH 4 nach dem schriftlichen Vertragsschluss richte, sei bereits für die Phasen 1 bis 3 vorher ein Vertrag zu Stande gekommen. Zwar habe dieser nicht die von der HOAI geforderte Schriftform eingehalten, doch sei er gemäß Vorschriften des BGB dennoch gültig. So musste der Auftraggeber zahlen (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023, Az. 19 U 103/22).
 

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