Ein Anbieter von Onlinekursen im Interior Design kann abgemahnt werden, wenn er sich als „Institut für Innenarchitektur“ bezeichnet. Gerade in einer Universitätsstadt mit Architekturfakultät kann diese Bezeichnung irreführend sein, sagt das Oberlandesgericht Dresden.
Der Fall: Vermarktung als Institut
Ein Dresdener Unternehmen, das Online-Zertifikatskurse für Interior Design anbot, hatte sich als „Institut für Innenarchitektur“ präsentiert, auch mit einer Website unter entsprechender Adresse. Diese erschien dank Suchmaschinenoptimierung als erster Treffer bei der Suche nach „Studium Innenarchitektur Dresden“, ferner hatte der Anbieter die Begriffe „Studenten“ und „Vollzeitstudium“ in seiner Kommunikation verwendet. All dies hatte ein Verein abgemahnt, da so suggeriert werde, dass es sich um eine staatliche Einrichtung handele.
Das Urteil
Das Landgericht und später auch das Oberlandesgericht Dresden stimmten dem zu. Nachdem der Anbieter die Begriffe „Studenten“ und „Vollzeitstudium“ schon freiwillig entfernt hatte, musste er nun auch die Verwendung der Bezeichnung „Institut für Innenarchitektur“ unterlassen. Dabei betonte das Gericht, dass es bei dieser Entscheidung nicht um die losgelöste Vokabel „Institut“ gehe, sondern um deren Verbindung mit einem Begriff, der einem universitären Bildungszweig entspreche, und im vorliegenden Fall verstärkt durch den lokalen Kontext einer tatsächlich am Ort vorhandenen Architekturfakultät (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.05.2024, Az. 14 U 64/24).
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