Februar 2025

Honorarrecht - Bei freier Kündigung und Pauschalhonorar: Genauigkeit zählt!

Wird einem Architekten von seinem Auftraggeber frei gekündigt, und war vorher ein Pauschalhonorar vereinbart worden, muss der Planer bei seiner Schlussrechnung Sorgfalt walten lassen. Das bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Rande eines Falls.

Der Fall: Gekündigter Vertrag
Grundsätzlich ging es beim Streit um etwas anderes: Der Bauherr hatte das zu planende Objekt verkauft, worauf der Architekt von einer freien Kündigung ausging. Er wollte sein Pauschalhonorar von rund 350.000 Euro einklagen, worauf der Auftraggeber konterte, gar nicht gekündigt zu haben und weiterhin erwarte, dass der Architekt seinen Vertrag erfülle.    

Das Urteil
Damit bekam der Bauherr vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Recht. Die Richter waren der Ansicht, dass es bei objektiver Betrachtung keine Erklärung dafür gegeben habe, warum der Bauherr nicht am Vertrag festhalten wolle. Doch zusätzlich setzte sich das Gericht auch mit der Abrechnung des Planers auseinander. Diese befand es für nicht prüfbar: Eine konkrete Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen sei nicht erfolgt – und ein lediglich prozentualer Abzug der ersparten Aufwendungen sei nicht ausreichend (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 22 U 19/22 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 118/23).
 

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