Wenn der Auslober eines öffentlichen Auftrags die „Präsentation“ zu einem Zuschlagskriterium macht, muss der präsentierende Architekt auch vertraglich zur Präsentation während des Auftrags verpflichtet sein. Sonst fehlt der Auftragsbezug, sagt die Vergabekammer Südbayern.
Der Fall: Zuschlag beanstandet
Eine Kommune hatte ein Vergabeverfahren für die Objektplanung eines Schulneubaus gestartet. Die Punkte für die Wertung wurden zu 90% durch qualitative Kriterien gebildet, darunter fand sich auch der Punkt der Präsentation im Verhandlungsgespräch. Dies nahm ein unterlegener Bieter zum Anlass für ein Nachprüfungsverfahren. Sein Argument für die Beanstandung: Es gebe keinen konkreten Auftragsbezug.
Der Beschluss
Das sah die Vergabekammer Südbayern ähnlich. Besonders im Bereich des Schulbaus seien regelmäßige Präsentationen vor verschiedenen Zielgruppen nötig, ob vor Behörden und Institutionen oder vor der Schulgemeinschaft. Es sei daher nicht zu monieren, dass der Auslober sich davon im Vergabeverfahren ein Bild machen wolle, wie der Bieter auftrete. Jedoch: Um den Auftragsbezug zu erhalten, müsse in der Tat vertraglich vereinbart werden, dass die im Verfahren präsentierende Person auch im Fall eines Auftrags präsentiert. Da dies im vorliegenden Fall nicht so war, musste das Vergabeverfahren wiederholt werden (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 22.10.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-38).
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