Kündigt ein Auftraggeber seinem Architekten ein mit einem Pauschalhonorar vereinbartes Projekt, kann dieser Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen verlangen. Aber nur, wenn er dabei sorgfältig ist, sagen Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundesgerichtshof.
Der Fall: Vertrag gekündigt
Für mehrere Projekte auf dem Areal eines Auftraggebers hatte dieser ein Architekturbüro als Generalplaner beauftragt, insgesamt war ein Pauschalhonorar von 2,25 Mio. Euro vereinbart. Doch schon nach zwei Monaten kam es zum Baustopp und der Bauherr kündigte dem Planer. Dieser stellte daraufhin eine Schlussrechnung über rund 2 Mio. Euro, worin für erbrachte Leistungen etwa 17.000 Euro enthalten waren, der Rest wurde als Schadensersatz angesetzt.
Das Urteil
Damit kam der Architekt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf – später gebilligt vom Bundesgerichtshof – nicht weit. Das Gericht gestand ihm nur etwa 120.000 Euro zu, in denen die erbrachten Leistungen enthalten waren. Denn nach Ansicht der Richter war er seiner Erstdarlegungslast nicht nachgekommen: Er hätte ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb konkret darlegen müssen, unter anderem fehlten Angaben zu projektbezogenen Sachkosten aber auch möglichen Füllaufträgen.
Auch äußerte sich das Gericht zum Thema Überstunden: Der Architekt war der Meinung gewesen, er müsse sich einen Überstundenausgleich nicht als ersparte Personalkosten anrechnen lassen. Doch die Richter folgten auch dieser Argumentation nicht. Schließlich genüge es, wenn die Angestellten die betriebsbedingten Freistellungen auf der Basis eines Überstundenausgleichs unter Abzug von ihrem Ausgleichskonto beanspruchten und nicht auf den vollen Tariflohn bestünden. So entstehe dem Architekten ein wirtschaftlicher Vorteil – er wäre dann im Umfang der abgebauten Überstunden von einer späteren Auszahlung befreit (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023, Az. 21 U 191/22 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 134/23).
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