März 2025

Berufsrecht – Die Unterzeichnung fremder Entwürfe und Bauvorlagen ist eine Berufspflichtverletzung!

Wer als Gefälligkeit einen von einem anderen Planer gefertigten Standsicherheitsnachweis unterzeichnet und mit seinem eigenen Stempel versieht, verstößt gegen das Berufsrecht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verhängt eine Geldbuße.

Der Fall: Standsicherheitsnachweis unberechtigt ausgestellt
Der beschuldigte Ingenieur war zum Zeitpunkt seiner Handlung als Beratender Ingenieur Pflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW und auch in die dort geführte Liste der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen. 

Bei einem Bauvorhaben erwies er einem Kollegen, der selbst nicht in dieser Liste eingetragen war, einen Gefallen, indem er einen von diesem gefertigten Standsicherheitsnachweis mit seinem Namen unterschrieben und mit seinem Stempel betreffend seiner Qualifikation als qualifizierter Tragwerksplaner im Sinne von § 54 Abs. 4 BauO NRW versehen hat. Der beschuldigte Ingenieur räumte ein, dass der Standsicherheitsnachweis weder von ihm selbst noch unter seiner Leitung gefertigt worden sei, er den Standsicherheitsnachweis lediglich vor Unterschriftsleistung stichprobenartig überprüft habe.

Der Beschluss
Laut § 33 Abs. 2 Nr. 10 BauKaG NRW dürfen die Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden.

Ein Entwurf oder eine Bauvorlage ist nur dann „unter der Leitung“ des Unterzeichners im Sinne der Berufspflicht angefertigt, wenn der Unterzeichner eine tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Entstehung des Entwurfs oder der Bauvorlage hat. Dass der Beschuldigte den Standsicherheitsnachweis geprüft hat, entlastet ihn von dem Vorwurf nicht. Da ihm ferner das Baukammergesetz bekannt sein müsse, habe er schuldhaft gehandelt. Die Unterzeichnung stellte im vorliegenden Fall eine Berufspflichtverletzung dar. So wurde in einem berufsrechtlichen Verfahren eine Geldbuße von 400 Euro verhängt (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276/23.U).
 

Hinweis: Im Januar wurde der Beitrag unter dem alten Titel „Nur Bauleiter sind Bauleiter“ fehlerhaft dargestellt. Wir haben die Information nun korrigiert und bitten um Entschuldigung für entstandene Unannehmlichkeiten.

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