Wer als Architekt eine nicht genehmigungsfähige Planung erstellt, hat seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erfüllt. So kann er auch für die dann erforderliche Umplanung keinen Mehraufwand verlangen. Das Kammergericht erklärt, der Bundesgerichtshof billigt.
Der Fall: Fehlende Genehmigungsfähigkeit
Bei einem kommunalen Interessenbekundungsverfahren hatte ein Projektentwickler den Zuschlag zur Bebauung eines Grundstücks erhalten. In diesem Rahmen erstellte er gemeinsam mit einem Architekturbüro eine Wettbewerbsbroschüre als Basis für die Entwicklung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Gemeinde gab den Zuschlag und das Planungsbüro wurde mit den Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Die Erstellung des B-Plans sollte jedoch ein anderes Ingenieurbüro übernehmen. Als später dann der Bauantrag eingereicht wurde, stellte die Baubehörde eine mangelnde Genehmigungsfähigkeit fest. Anpassungsbedarf! Doch dafür verlangte der Architekt zusätzliches Honorar für Wiederholungsleistungen. Es gab Streit.
Das Urteil
Mit abschließender Billigung des Bundesgerichtshofs stellte dazu das Kammergericht fest: Ein Architekt schuldet eine Planung, die dauerhaft genehmigungsfähig ist. Die Anzahl der dafür erforderlichen Überarbeitungen seiner Planung sind dafür unerheblich. Zu seinen Pflichten gehört es, auf Risiken und rechtliche Schwierigkeiten hinzuweisen, insoweit diese für ihn erkennbar sind. Das war auch in diesem besonderen Fall gegeben. Schließlich war der Architekt auch in die ursprüngliche Entwicklung des Bebauungsplans im Rahmen der Wettbewerbsbroschüre einbezogen. Er hätte das Genehmigungsrisiko erkennen können und die Eignung der Planung vor der Einreichung des Bauantrags prüfen müssen (Kammergericht, Urteil vom 17.11.2022, Az. 27 U 1046/20 und Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2024, Az. VII ZR 237/22).
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