Wer als Ex-Mitarbeiter eines Planungsbüros von seinem Arbeitgeber eine tätigkeitsbezogene Bescheinigung sowie Kopien von Planungsunterlagen erhalten will, sollte das gut begründen – denn hier kann ein Interessenkonflikt vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Köln klärt auf.
Der Fall: Streit um Dokumente
Ein auf Brandschutz spezialisierter Ingenieur hatte bei seinem (Teilzeit-)Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Im Folgenden wollte er von diesem eine Bescheinigung erhalten, dass er neun dezidierte Bauvorhaben verantwortlich betreut habe. Außerdem verlangte er Kopien von entsprechenden Planungsunterlagen. Diese benötige er, um eine Anerkennung als staatlich geprüfter Sachverständiger für Brandschutz zu erhalten – dies sei beiden Parteien auch unausgesprochen klar gewesen. So sah er den Arbeitgeber – auch laut Auskunft der Ingenieurkammer-Bau NRW – zur Herausgabe verpflichtet. Der wiederum argumentierte, dass er nicht verpflichtet sei, durch diese Bescheinigung eine Konkurrenztätigkeit seines Ex-Mitarbeiters zu fördern.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Siegburg sowie in nächster Instanz das Landesarbeitsgericht Köln sahen es – nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen Auswirkungen – ähnlich wie der Arbeitgeber. So könne der Arbeitnehmer mit Hilfe der Dokumente seine berufliche Betätigungsfreiheit fördern, während die des Arbeitgebers dadurch belastet würde. Im vorliegenden Fall hatte jedoch der Arbeitnehmer nicht genau genug vorgetragen, dass ihm ohne Bescheinigung Nachteile drohen würden. Auch habe er in den zwei Jahren nach Ende der Beschäftigung auch ohne die erhaltene Bescheinigung Bauvorhaben im Bereich des Brandschutzes betreut. Und ferner habe er nicht präzise vorgetragen, wann und wie es zum Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die geplante Anerkennung als Sachverständiger gekommen sei. So musste er auf die Dokumente verzichten (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2023, Az. 11 Sa 27/23).
Firmenrechtsschutzversicherung
Im Streitfall gut abgesichert! Wussten Sie bereits, dass unser Firmenrechtsschutz unterschiedliche Selbstbeteiligungsvarianten bietet und Ihre Firma im Rechtsschutzfall mit einer hohen Deckungssumme absichert?