Wann sollten Sie einen Schadenfall melden?

Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung haben Sie einen Anspruch auf Versicherungs­schutz, wenn Sie wegen Personen- oder sonstigen Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sie sollten einen Schadenfall daher melden

  • bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte
  • bei konkreter Inanspruchnahme auf Schadensersatz bei erkanntem eigenem Fehler, der nicht mehr behoben werden kann, ohne dass es zu einem Schaden kommt
  • bei gerichtlicher Inanspruchnahme z.B. durch Klageverfahren, Streitverkündung etc.


Jeder Schadenfall sollte unverzüglich gemeldet werden.

Bei gerichtlichen Verfahren ist aufgrund der häufig sehr kurz gefassten Fristen, eine sofortige Meldung unbedingt erforderlich. Durch rechtzeitige Reaktion können Nachteile, die allein durch Fristversäumnisse entstehen, vermieden werden.

Wird ein Schadensersatzanspruch mittels Mahnbescheid geltend gemacht, müssen Sie auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer unverzüglich Widerspruch in voller Höhe gegen den Mahnbescheid einlegen.

Häufig unterbleibt eine frühzeitige Schadenmeldung in der Annahme, für einen behaupteten Schadenfall nicht verantwortlich zu sein. Dadurch gefährden Sie nicht nur Ihren Versicherungsschutz, sondern verschlechtern u.U. auch Ihre Haftungssituation.

Bedenken Sie bitte, dass Ihre persönliche Einschätzung falsch sein kann. Außerdem steht Ihnen über die Berufshaftpflichtversicherung der Abwehrschutz bei unbegründeten Ansprüchen zu. Gerade wenn Sie der Meinung sind, nicht verantwortlich zu sein, ist eine frühzeitige Meldung sinnvoll, damit erfahrene und qualifizierte Experten Sie von Anfang an bei der Abwehr unterstützen können.

Die persönliche Einschätzung, für einen behaupteten Anspruch nicht verantwortlich zu sein, sollte Sie daher auf keinen Fall davon abhalten, einen Schadenfall vorsorglich zu melden.

Auch wenn dem Versicherer im Schadenfall ein Weisungsrecht zusteht, so werden die Entscheidungen und das weitere Vorgehen nach Möglichkeit vorab mit Ihnen abgestimmt. Sie sollten allerdings ohne vorherige Zustimmung oder Anweisung des Versicherers keinerlei Haftungsanerkenntnis abgeben oder Kosten auslösende Maßnahmen ergreifen, da die daraus resultierenden Folgen unter Umständen von Ihnen selbst zu tragen wären.

Wann kann ein Rechtsanwalt oder ein Gutachter hinzugezogen werden und wer übernimmt die Kosten?

Da die Schadenbearbeitung durch qualifizierte und erfahrene Sachbearbeiter erfolgt, ist die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte grundsätzlich nicht erforderlich. Sollte es im Einzelfall gleichwohl sinnvoll oder in gerichtlichen Verfahren gar zwingend erforderlich sein, einen externen Rechtsanwalt zu beauftragen, so wird der Versicherer im Rahmen des Weisungsrechts einen geeigneten Rechtsanwalt auswählen und diesen für Sie mandatieren. Gleiches gilt für die Einschaltung eines (Privat-) Gutachters. In beiden Fällen kann der Versicherer auf eine große Auswahl erfahrener Spezialisten zurückgreifen.

Erteilen Sie bitte den beauftragten Rechtsanwälten / Gutachtern alle notwendigen Auskünfte und Informationen, um eine möglichst erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen zu gewährleisten.

Da der Rechtsanwalt / Gutachter Ihre Interessen vertritt, werden die Kosten­rechnungen auf Sie ausgestellt. Erfolgte die Beauftragung auf Anweisung oder mit Zustimmung des Versicherers, so übernimmt dieser - im Rahmen der zugrundeliegenden Gesetze und Bedingungen - die anfallenden Kosten. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, beschränkt sich die Erstattung des Versicherers auf die Netto-Kosten.

Was ist ein Selbständiges Beweisverfahren?

Durch eine Streitverkündung wird in einem laufenden gerichtlichen Verfahren die Beteiligung eines Dritten an dem Rechtsstreit herbeigeführt. Der Zweck ist die Bindung des Dritten (Streitverkündungsempfänger) an die Entscheidung des laufenden Prozesses, im Hinblick auf einen etwaigen Folgeprozess des Streitverkündenden gegen den Dritten. Die Zustellung einer Streitverkündungsschrift erfolgt formell durch das Gericht. Aufgrund der Bindungswirkung muss der Streit­verkündungs­empfänger den Versicherer unverzüglich über die Zustellung unterrichten, damit der Versicherer im Rahmen seines Weisungsrechts über das weitere Vorgehen entscheiden kann. Hält der Versicherer einen Streitbeitritt für erforderlich, so entscheidet er auch über den damit zu beauftragenden Rechtsanwalt.

Was ist ein Verstoß?

Anders als in der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung ist in der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten/Ingenieuren der Versicherungsfall nicht das Schadenereignis, sondern der in den Versicherungszeitraum fallende Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungs­nehmer in Anspruch nimmt.

Dabei wird unter dem maßgeblichen Verstoß schon das erste fehlerhafte Verhalten des Architekten/Ingenieurs verstanden, das für den Schaden kausal wurde. (OLG Hamm VersR 2001, Seite 633)

Zu den typischen Arten des Verstoßes zählen Planungsfehler in ihren vielfältigen Erscheinungsformen, falsche Beratung, nachlässige Bauüberwachung etc.

Ein solcher Verstoß wird zum Versicherungsfall, wenn er zu schädlichen Auswirkungen führt, die Haftpflichtansprüche gegen den Architekten zur Folge haben könnten. Mehrere Verstöße beruhen nicht schon dann auf gemeinsamer Fehlerquelle (mit der Folge, dass lediglich ein Schaden vorliegen würde), wenn sie bei der Durchführung eines einzelnen Bauvorhabens vorkommen.

Erfolgen bei einem Bauvorhaben mehrere Planungsfehler und / oder Bauleitungsfehler, so liegen auch mehrere Verstöße vor, mit der Folge, dass jeweils die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen ist. Bei neueren Versicherungsbedingungen ist die Selbstbeteiligung je Bauobjekt für alle Verstöße auf das Zweifache begrenzt.

Was sind Regiekosten?

Architektenleistungen im Rahmen der Sanierungsarbeiten sind, soweit sie in der Nachbesserung des ursprünglich geschuldeten, fehlerhaften Architektenwerkes bestehen, als sogenannte Erfüllungsansprüche nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung sind nicht Gegenstand der Haftpflicht­versicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Erfüllungsleistung vom Versicherungsnehmer selbst oder einen anderen - vom Bauherrn beauftragten - Architekten erbracht wird. Auch im letzteren Fall sind die Ansprüche des Bauherrn nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Ist ein Bußgeld mitversichert?

Für Bußgeldbescheide besteht - unabhängig vom zugrundeliegenden Sachverhalt - kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz für die Inanspruchnahme auf Grund gesetzlicher Haftpflicht­bestimmungen privatrechtlichen Inhalts gewährt. Der Bußgeldbescheid entspringt jedoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Welche Folgen hat die Regulierung eines Schadenfalls?

Muss im Schadenfall eine Entschädigung gezahlt werden so wird die Leistung des Versicherers um die versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. D.h. der Versicherer zahlt den nach Abzug der Selbst­beteiligung verbleiben Betrag an den Berechtigten / Geschädigten. Die Selbstbeteiligung ist unmittelbar von Ihnen an den Berechtigten / Geschädigten zu zahlen. Die Zahlung des Versicherers erfolgt grundsätzlich durch Überweisung. Erfolgt die Regulierung auf der Grundlage einer auf den Versicherungs­nehmer ausgestellten Rechnung und ist der Versicherungsnehmer vorsteuer­abzugsberechtigt, so übernimmt der Versicherer den Nettobetrag. Die MwSt./USt. zahlt der Versicherungsnehmer, für den dieser Betrag aufgrund der Vorsteuer­abzugsberechtigung nur ein durchlaufender Posten ist.

Sofern dem Versicherungsvertrag ein Schadenfreiheitsrabatt zugrunde liegt, erfolgt im Falle einer Entschädigungszahlung eine Rückstufung. Diese kann sich unter Umständen in einem Mehrbeitrag für die Zukunft auswirken oder unter Umständen zu einer Aufrechnung mit rückwirkend berechnetem rückstufungsbedingten Mehrbeitrag führen. In letzterem Fall würde die Entschädigungs­leistung des Versicherers um den Aufrechnungsbetrag gekürzt.

Sind im Schadenfall nur Kosten (Gutachter- / Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, so erfolgt weder ein Abzug der Selbstbeteiligung noch eine Rückstufung des Schadenfreiheits­rabattes.

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