Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung haben Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie wegen Personen- oder sonstigen Schäden (Sach- und/oder Vermögensschäden) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Sie sollten einen Schadenfall daher melden
- bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte
- bei konkreter Inanspruchnahme auf Schadensersatz bei erkanntem eigenem Fehler, der nicht mehr behoben werden kann, ohne dass es zu einem Schaden kommt
- bei gerichtlicher Inanspruchnahme z.B. durch Klageverfahren, Streitverkündung etc.
Jeder Schadenfall sollte unverzüglich gemeldet werden.
Bei gerichtlichen Verfahren ist aufgrund der häufig sehr kurz gefassten Fristen, eine sofortige Meldung unbedingt erforderlich. Durch rechtzeitige Reaktion können Nachteile, die allein durch Fristversäumnisse entstehen, vermieden werden.
Wird ein Schadensersatzanspruch mittels Mahnbescheid geltend gemacht, müssen Sie auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer unverzüglich Widerspruch in voller Höhe gegen den Mahnbescheid einlegen.
Häufig unterbleibt eine frühzeitige Schadenmeldung in der Annahme, für einen behaupteten Schadenfall nicht verantwortlich zu sein. Dadurch gefährden Sie nicht nur Ihren Versicherungsschutz, sondern verschlechtern u.U. auch Ihre Haftungssituation.
Bedenken Sie bitte, dass Ihre persönliche Einschätzung falsch sein kann. Außerdem steht Ihnen über die Berufshaftpflichtversicherung der Abwehrschutz bei unbegründeten Ansprüchen zu. Gerade wenn Sie der Meinung sind, nicht verantwortlich zu sein, ist eine frühzeitige Meldung sinnvoll, damit erfahrene und qualifizierte Experten Sie von Anfang an bei der Abwehr unterstützen können.
Die persönliche Einschätzung, für einen behaupteten Anspruch nicht verantwortlich zu sein, sollte Sie daher auf keinen Fall davon abhalten, einen Schadenfall vorsorglich zu melden.
Auch wenn dem Versicherer im Schadenfall ein Weisungsrecht zusteht, so werden die Entscheidungen und das weitere Vorgehen nach Möglichkeit vorab mit Ihnen abgestimmt. Sie sollten allerdings ohne vorherige Zustimmung oder Anweisung des Versicherers keinerlei Haftungsanerkenntnis abgeben oder Kosten auslösende Maßnahmen ergreifen, da die daraus resultierenden Folgen unter Umständen von Ihnen selbst zu tragen wären.