Honorarrecht - Bauhandwerkersicherheit für Nachträge? Check.
Das Oberlandesgericht München hat sich mit dem Thema Sicherheiten beschäftigt und – zugunsten der am Bau Beschäftigten – klargestellt: Das Recht auf Stellung von Sicherheiten gilt ausdrücklich auch für streitige Zusatzaufträge oder Nachträge.
Der Fall: Bauherr verweigert Sicherheit
Ein Auftragnehmer bei einem Bauprojekt verlangte von seinem Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe von rund 46.000 Euro. Dieser Anspruch wurde vom Landgericht München bejaht, doch der Auftraggeber legte Berufung ein. Begründung: Unter anderem seien Nachträge zwischen den beiden Parteien streitig.
Der Beschluss
Das Münchener Oberlandesgericht folgte diesem Ansinnen nicht und wies die Berufung zurück. Denn die Regelung ¬– so das Gericht – gelte laut § 650 f BGB ausdrücklich auch für Zusatzaufträge und Nachträge. Dies umfasse Vergütungsansprüche aus nachträglichen Auftragserweiterungen aber ebenfalls aus einseitigen Leistungsänderungen durch den Besteller. Bedingung sei, dass der Auftragnehmer seinen Anspruch schlüssig darlege. Später war auch der Bundesgerichtshof dieser Meinung (OLG München, Beschlüsse vom 21.12.2021 sowie vom 04.02.2022, Az. 9 U 5469/21; BGH, Beschluss vom 05.10.2022, Az. VII ZR 51/22).
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