Die Möglichkeit für Architekten, bei Schäden unter Beteiligung Dritter erst die Durchsetzung bei diesen zu verlangen, findet sich als Subsidiaritätsklausel in vielen Verträgen. Doch das Kölner Oberlandesgericht schränkt ein: Bei Planungsfehlern gilt sie nicht!
Der Fall: Undichtes Kita-Dach
Rund vier Jahre nach der Fertigstellung einer Kindertagesstätte traten Undichtigkeiten am Dach auf, die laut Sachverständigem auf Überwachungs- und Planungsfehler des Architekten zurückzuführen waren. Als der Bauherr aber seinen Architekten in Anspruch nehmen wollte, wandte dieser die in seinem Vertrag enthaltene Subsidiaritätsklausel ein: Der Bauherr müsse sich zuerst, gemeinsam mit dem Architekten, außergerichtlich bei den Dritten – hier Zimmerer und Dachdecker – um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemühen.
Das Urteil
Das Kölner Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof sahen das anders: Laut Urteil greife die Subsidiaritätsklausel nur bei ausschließlichen Überwachungsfehlern. Da hier jedoch auch Planungsmängel vorlägen, scheide die Anwendung direkt aus. Damit liegt das Gericht auch auf der Linie der BGB-Novelle von 2018, deren § 650t die Subsidiaritätsbestimmung direkt auf Überwachungsfehler beschränkt (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022, Az. 7 U 3/22; BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 3/23).
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