Wer als Auftraggeber eine fehlerhafte Vermessung erkennt, aber vom Architekten nur eine eingeschränkte Überprüfung verlangt, übernimmt das verbundene Risiko. Wenn der Planer dies auch kommuniziert, ist er aus dem Schneider. Ein Beispiel vom Oberlandesgericht Stuttgart.
Der Fall: Schlechte Arbeit des Vermessers
Bei der Planung einer Eigentumswohnanlage, die aus drei Neu- und drei Bestandsbauten entstehen sollte, hatte der Vermessungsingenieur schlecht gearbeitet. Bei der Planübergabe erkannten Auftraggeber und Architekt eine unzutreffende Wohnflächenberechnung. Zwar beauftragte der Auftraggeber daraufhin den Architekten mit einer Überprüfung, doch sollte sich diese nur auf die für die Werkplanung empfindlichen Maße beschränken. Dies ließ sich der Architekt schriftlich bestätigen, und ebenso, dass er für „durch die falsche Lage der Wände bedingte Abweichungen der Wohnfläche keine Gewähr übernehme.“ Hierfür schätzte der Architekt eine Abweichung von weniger als einem Prozent. Später beklagte der Auftraggeber jedoch Abweichungen von bis zu acht Prozent und Mindereinnahmen von etwa 50.000 Euro.
Das Urteil
Beim folgenden Rechtsstreit sah das Oberlandesgericht Stuttgart aber keine Begründung für eine Haftung. Schließlich habe der Auftraggeber sehenden Auges das Risiko übernommen, auf das der Architekt ausreichend und in Schriftform hingewiesen habe. Auch hätte klar sein müssen, dass die überarbeitete Wohnflächenberechnung auf einer unsicheren Grundlage beruht habe – so sei auch die Schätzung des Architekten nicht als Zusicherung zu verstehen gewesen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024, Az. 10 U 38/24).
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