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Vertragsrecht - Subsidiaritätsklausel: Bei Überwachung ja, bei Planung nein!

Die Möglichkeit für Architekten, bei Schäden unter Beteiligung Dritter erst die Durchsetzung bei diesen zu verlangen, findet sich als Subsidiaritätsklausel in vielen Verträgen. Doch das Kölner Oberlandesgericht schränkt ein: Bei Planungsfehlern gilt sie nicht!

Der Fall: Undichtes Kita-Dach

Rund vier Jahre nach der Fertigstellung einer Kindertagesstätte traten Undichtigkeiten am Dach auf, die laut Sachverständigem auf Überwachungs- und Planungsfehler des Architekten zurückzuführen waren. Als der Bauherr aber seinen Architekten in Anspruch nehmen wollte, wandte dieser die in seinem Vertrag enthaltene Subsidiaritätsklausel ein: Der Bauherr müsse sich zuerst, gemeinsam mit dem Architekten, außergerichtlich bei den Dritten – hier Zimmerer und Dachdecker – um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemühen.

Das Urteil

Das Kölner Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof sahen das anders: Laut Urteil greife die Subsidiaritätsklausel nur bei ausschließlichen Überwachungsfehlern. Da hier jedoch auch Planungsmängel vorlägen, scheide die Anwendung direkt aus. Damit liegt das Gericht auch auf der Linie der BGB-Novelle von 2018, deren § 650t die Subsidiaritätsbestimmung direkt auf Überwachungsfehler beschränkt (OLG Köln, Urteil vom 15.12.2022, Az. 7 U 3/22; BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 3/23).

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