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Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Architektur – Ein Überblick über Risiken und Chancen Teil 2

Nachdem wir in der letzten Ausgabe einen Überblick über die Grundlagen der Nachhaltigkeit verschafft und die Kriterien Ökologie, Ökonomie und Soziales erklärt haben, folgen die damit einhergehenden Haftungsrisiken.

Insbesondere mit der Beratung im Hinblick auf die neuen Fördermittelmöglichkeiten erschließt sich für Planer ein neuer Markt. Allerdings sollten Planer sorgfältig prüfen, welche der mit der Planung eines nachhaltigen Objekts einhergehenden Leistungspflichten sie übernehmen können und sich nicht auf unüberschaubare Haftungsrisiken einlassen.

Haftungsrisiken für Planer

1. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrages grundsätzlich nicht die Pflicht zur Beratung bzgl. Fördermöglichkeiten oder zur Herbeiführung von Zuschüssen. Ohne eine eindeutige vertragliche Regelung sollten die Planer daher keine Fördermittelberatung des Bauherrn übernehmen, sondern an einen darauf spezialisierten Dienstleister verweisen. Gleichwohl dürfte eine Hinweispflicht auf die Einschaltung eines Fördermittelberaters, Nachhaltigkeitskoordinators oder Auditors bestehen, wenn deutlich wird, dass der Bauherr Fördermittel in Anspruch nehmen möchte.

2. Bei Vertragsschluss ist im Architekten-/Ingenieurvertrag darauf zu achten, dass die Leistungspflichten des Planers genau beschrieben werden. Möchte der Planer Leistungen zur Nachhaltigkeitszertifizierung selbst erbringen, ist ihm dringend anzuraten, vorab mit seinem Versicherer zu klären, ob die Leistungen im bestehenden Versicherungsschutz enthalten sind oder zusätzlich eingeschlossen werden müssen.

Architekten-/Ingenieurverträge

Sofern der Planer nicht selbst mit den Leistungen eines Nachhaltigkeitsauditors oder -koordinators beauftragt wird, müssen im Architekten-/Ingenieurvertrag die Schnittstellen zu den Fachleuten sowie die Mitwirkungspflichten des Bauherrn klar geregelt werden. Im Architekten-/Ingenieurvertrag sollte nach Möglichkeit eine Vereinbarung darüber getroffen werden, ob und welche Fördermittel der Bauherr beabsichtigt. Wünscht der Bauherr z.B. eine Förderung in Form einer Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), ist zu klären, nach welchem Zertifizierungssystem die Nachhaltigkeitsplanung zu erfolgen hat. Das ist wichtig, weil die bislang anerkannten Zertifizierungsstellen über unterschiedliche Zertifizierungssysteme verfügen und sich Abweichungen bzgl. Antragsstellung, Antragsvoraussetzungen, Kosten und Prüfverfahren ergeben können. Eine frühe und eindeutige Festlegung ist daher für die Planungssicherheit erforderlich. Der Vertrag sollte auch eine Regelung darüber beinhalten, wer und wann den Antrag auf Zertifizierung bei der zuständigen Zertifizierungsstelle und auf Förderung bei der finanzierenden Bank stellt. Insoweit müssen ggf. Mitwirkungshandlungen des Bauherrn im Vertrag definiert werden. Da die vereinbarte Zertifizierung eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, ist der Planer im Rahmen der vertraglichen Planungs-, Beratungs- und/oder Objektüberwachungstätigkeit verpflichtet, eine Planung zu liefern, die geeignet ist, die Nachhaltigkeitskriterien des Zertifizierungssystems in allen Belangen zu erfüllen. Es ist daher frühzeitig darauf zu achten, welche Unterlagen für die Antragsstellung vom Planer bereit zu stellen sind, welche Fristen hierfür gelten und ob ggfs. Mitwirkungspflichten der Bauherren oder anderer Sonderfachleute (Statiker, Bauphysiker, Fachplaner für die technische Ausrüstung) benötigt werden. Typische Haftpflichtschäden drohen beispielsweise durch verspätete Antragsstellung, Fristversäumnisse, Ausschreibungsfehler insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Baustoffe oder im Rahmen der Bauüberwachung, wenn nicht erkannt wird, dass der Unternehmer falsche, nicht nachhaltige Baustoffe verwendet. Im Zweifel sind Planer gut beraten, frühzeitig den Versicherungsschutz mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung zu klären und ihre Verträge durch einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

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