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Haftung - Sekundärhaftung, erster Teil: Greift nicht ohne weiteres bei Sonderfachleuten!

Ein Sonderfachmann, wie etwa ein Elektroingenieur, kann nach Verjährung nicht gleichermaßen für Mängel haftbar gemacht werden wie ein Architekt, der eine zentrale Stellung im Bauprojekt innehat. Eine vergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs belegt das.

Der Fall: Mangelhafte Elektroarbeiten

Bei einem Bauprojekt zur Erweiterung und Umbau zweier Seniorenpflegeheime wurde außer dem Architekten auch ein Elektroingenieur hinzugezogen. Für seine TGA-Teilleistungen wurde dieser nach HOAI zu 62% und zu 68% beauftragt. Später stellten sich die Elektroarbeiten als mangelhaft heraus, der Bauherr nahm den Ingenieur aber erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung in Anspruch. Sein Argument: Der Elektrofachmann habe eine Aufklärung über seine Fehler ebenso unterlassen wie eine objektive Klärung der Mängelursachen, daher greife hier die Sekundärhaftung.

Das Urteil

Zunächst gab das Oberlandesgericht Frankfurt dem Bauherrn noch statt, schließlich sei er angesichts der 62 bzw. 68% eindeutig „umfassend“ beauftragt gewesen. Doch nächstinstanzlich hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Sonderfachmann keine zentrale Stellung im gesamten Bauprojekt innehabe und darum mit der Position eines umfassend beauftragten Architekten nicht vergleichbar sei. Er habe eben genau keine Sonderstellung, die ihn wie den Architekten als primären Ansprechpartner und Sachwalter der Bauherren-Interessen auszeichne (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2011, Az. VII ZR 4/10).

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