Haftung - Rechnungsprüfung: Wie schwierig darf’s denn sein?
Muss ein Architekt im Rahmen der Rechnungsprüfung auch innerhalb von komplexen Themengebieten schwierige rechtliche Fragen beantworten? Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof sehen das nicht so.
Der Fall: Überzahlung beim Heli-Landeplatzbau
Ein Architekt war mit der Planung und Umsetzung eines Dachlandeplatzes für einen Helikopter beauftragt worden und entsprechend auch mit der Prüfung der Abschlagsrechnungen des ausführenden Unternehmers. Nach Abschluss des Projekts war der Bauherr der Ansicht, er habe den Unternehmer überzahlt. Unter anderem habe dieser durch die Verwendung kleinerer Stahlträger und deren Verschraubung statt Verschweißung seinen Arbeitsaufwand verringert. Der Unternehmer führt dazu an, korrekt nach dem Leistungsverzeichnis das Stahlgesamtgewicht abgerechnet zu haben, auch gemäß der VOB. Doch der Bauherr klagte gleichzeitig gegen Unternehmer und Architekten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln wies dieses Ansinnen – mit Billigung des Bundesgerichtshofs – gegenüber dem Architekten zurück. Denn zur Bauüberwachung durch den Architekten gehöre die Pflicht einer Überprüfung von Rechnungen bezüglich ihrer fachtechnischen und rechnerischen Korrektheit, der tatsächlichen Erbringung der Leistungen und deren Vertragsgemäßheit. Die vorliegende Abgrenzung zwischen einer Mengenabweichung und einer Ausführungsabweichung sei jedoch als Rechtsfrage zu klassifizieren, die das Maß der anzuwendenden Sorgfalt überspannen würde. Insofern haftet der Planer nicht (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.04.2021, Az. 19 U 56/20, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. VII ZR 449/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen).
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