Weicht das letztendlich fertiggestellte Gebäude – etwa aufgrund von Erweiterungen oder Änderungen während des Prozesses – von den ursprünglichen Plänen ab, kann ein Bauherr sich nicht auf eine Kostenschätzung zu eben diesen ersten Plänen zurückziehen. Klingt simpel, bedurfte aber letztendlich des Bundesgerichtshofs.
Der Fall: Deutlich mehr Fläche gebaut
Ein Bauherr hatte sich von einem Architekten ein Gebäude für eine Pension planen lassen. Doch konnte er nach Fertigstellung die Darlehen für das Projekt nicht mehr bezahlen und meldete Insolvenz an. Per Klage versuchte er dann, vom Planer 600.000 Euro Schadenersatz zu erreichen. Der Vorwurf: Der Architekt habe die Kosten falsch ermittelt. Hätte der Bauherr die richtigen Kosten gekannt, hätte er das Vorhaben nicht durchgeführt.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Dresden und letztendlich vor dem Bundesgerichtshof wurde die Klage abgewiesen. Warum? Weil die Bauherren erheblich von der zugrundeliegenden Planung abgewichen seien. Sie hätten unter anderem die Bruttogeschossfläche des Gebäudes um 304 m2 erweitert. So konnten die Kläger keine etwaige fehlerhafte Kostenschätzung des Architekten als Ursache der gestiegenen Baukosten nachweisen (Oberlandesgericht Dresden, 27.10.2022 - 10 U 1092/20, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2023, Az. VII ZR 219/22, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
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