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Vertragsrecht - Vertrag per E-Mail abgeschlossen: Achtung, Widerruf möglich!

Ein Planer, der für den Abschluss eines Architektenvertrags mit dem Auftraggeber ausschließlich über „Fernkommunikationsmittel“ kommuniziert, schließt einen Fernabsatzvertrag ab. Und wenn er auch keine Widerrufsbelehrung gegeben hat, kann ein kundenseitiger Widerruf für ihn desaströs enden. Das zeigt ein Fall vor dem Landgericht Frankfurt.

Der Fall: Auftraggeber tritt zurück

Ein Architekt hatte mit einem Ehepaar – bei dem der Mann Rechtsanwalt war – einen Vertrag über den An- und Umbau eines Hauses per E-Mail abgeschlossen. Eine Widerrufsbelehrung war dabei nicht erfolgt. Das Projekt betraf die Überarbeitung einer Genehmigungsplanung eines vorherigen Architekten, bei dem das Ehepaar das Geschäftsverhältnis per Widerruf beendet hatte. Der Architekt überarbeitete wie beauftragt die Planung, stellte eine Rechnung über 23.000 Euro und erhielt sie bezahlt. Doch fünf Monate nach Vertragsschluss erklärten die Auftraggeber den Widerruf und verlangten ihr Geld zurück, später per Klage. In der Zwischenzeit hatten sie die Planungen jedenfalls teilweise bei der Bauaufsichtsbehörde verwendet.

Das Urteil

Vor dem Landgericht Frankfurt hatten die Auftraggeber Erfolg. Denn der ausschließlich per Fernkommunikation zustande gekommene Vertrag sei ein Fernabsatzvertrag, der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gebe. Entscheidend für diese Einstufung war unter anderem ein Screenshot von der Homepage des Architekten, in dem er ausdrücklich auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Website und Telefon mit anschließendem Kennenlernen eines Planers per Telefongespräch oder Videocall hinwies. Dieses Angebot wertete das Gericht als Hinweis, dass ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem“ vorliege. So war der Widerruf rechtens – und durch das Fehlen einer Widerrufsbelehrung seien die Auftraggeber auch nicht zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichtet. Doppeltes Pech für den Planer (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2023, Az. 2-22 O 144/22).

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