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Haftung - Keine absolute Mängelfreiheit für Abnahme nötig!

Mal wieder ein Fall zur konkludenten Abnahme: Wenn ein Auftraggeber ein im Wesentlichen funktionstüchtiges Werk bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt, seine Funktion über eine gewisse Zeit prüfen konnte und überdies die Schlussrechnung weit überwiegend gezahlt hat, sieht zumindest das Oberlandesgericht Dresden keine Zweifel an einer Abnahme.

Der Fall: Klärwerk beanstandet

Ein Planer hatte für seinen Auftraggeber eine biologische Kläranlage errichtet. Bei der Fertigstellung fand keine ausdrückliche Abnahme statt, die kurz danach gestellte Schlussrechnung bezahlte der Auftraggeber weit überwiegend. Bald darauf beauftragte der Auftraggeber ein Drittunternehmen mit der Wartung, die für die ordnungsgemäße Funktion einer solchen Anlage essenziell ist. Später traten Probleme mit der Anlage auf, fast zwei Jahre nach der Fertigstellung beantragte der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren. Wiederum zwei Jahre später forderte er den Planer zur Nacherfüllung auf, die dieser nicht leistete. Der Fall landete beim Oberlandesgericht Dresden und später beim Bundesgerichtshof.

Der Beschluss

Hier bleibt die Klage des Auftraggebers erfolglos. Denn das Gericht erkennt alle Anzeichen einer konkludenten Abnahme: Das Werk wurde – im Wesentlichen funktionstüchtig – in Gebrauch genommen, der Auftraggeber hatte ausreichend Zeit, um das Werk zu prüfen und außerdem hatte er die Schlussrechnung weit überwiegend gezahlt, was ebenfalls einen Abnahmewillen belegt. Ferner konnte der Auftraggeber nicht darlegen, dass das Werk zum Zeitpunkt der Zahlung nicht funktionsfähig war. Außerdem hatte später auch ein Sachverständiger die Fehlerursache in einer unzureichenden Wartung und Bedienung der Anlage gefunden (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 14 U 538/22; Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. VII ZR 7/23).

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