Vertragsrecht - Schriftformverstoß schlägt treuwidrige Abrechnung!
Wer als Planer eigentlich treuwidrig nach HOAI-Mindestsätzen abrechnet, kann dennoch Erfolg haben, wenn er sich auf eine fehlende formwirksame Vereinbarung bei der Auftragserteilung beruft. Ein entsprechender Fall war letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof gelandet.
Der Fall: Mindestsatz geltend gemacht
Ein Architekturbüro erhielt von einem Generalunternehmer einen Auftrag zu Planungsleistungen für eine Flutbrücke, für die es ein Angebot über pauschal 170.000 Euro abgab. Dies nahm der Unternehmer nicht an, sondern schickte einen Vertrag über pauschal rund 162.000 Euro zurück. Diesen wiederum unterschrieb der Architekt nicht, erbrachte aber die vereinbarten Leistungen und rechnete Abschläge mit Bezug auf „bestehende Vereinbarungen" ab. Dafür zahlte der Generalunternehmer insgesamt 162.000 Euro. Die dann gestellte Schlussrechnung über 170.000 zahlte der Auftraggeber aber nicht. Daraufhin berechnete der Architekt das Honorar auf Basis der HOAI-Mindestsätze und verlangte weitere 114.000 Euro per Klage. Die erste und zweite Instanz wiesen dies mit Verweis auf ein treuwidriges Verhalten ab.
Das Urteil
Doch der Bundesgerichtshof sah das anders. Ihm zufolge kommt es auf die Treuwidrigkeit nicht an. Denn eine den Mindestsatz unterschreitende Honorarvereinbarung ist nicht schriftlich geschlossen worden. So ist der Architekt nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den Formverstoß zu berufen und mit dieser Begründung den Mindestsatz geltend zu machen. Anderes gelte nur dann, wenn diese Betrachtung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Mit diesem Fazit gab der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurück (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2023, Az. VII ZR 102/22).
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