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Honorarrecht - Abhängig beschäftigt oder nicht?

Ein freiberuflich tätiger Architekt, der für ein Ingenieurbüro arbeitet, kann leicht in eine „abhängige Beschäftigung“ rutschen, für die das Büro dann beitragspflichtig wird. Wenn er aber ein eindeutiges Unternehmerrisiko eingegangen ist, etwa durch selbstentwickelte Software oder Investitionen, sieht zumindest das Landessozialgericht Baden-Württemberg keine Probleme.

Der Fall: Architekt spezialisiert sich

Ein Architekt hatte sich auf die Werk- und Montageplanung von Fassaden spezialisiert und dafür eine eigene, patentgeschützte Software entwickelt. Aufgrund dieser Fachkompetenz wurde er von einem Ingenieurbüro als freier Mitarbeiter für ein U-Bahn-Bauprojekt gebucht. Dazu wurde ein entsprechender „Vertrag über freie Mitarbeit“ abgeschlossen. Während des Projekts arbeitete er überwiegend in seinem eigenen Büro, nur vereinzelt gab es Koordinierungstermine beim Ingenieurbüro. Später jedoch sollte das ihn beauftragende Büro für die angebliche „abhängige Beschäftigung“ Sozialbeiträge zahlen. Dagegen wehrte sich das Büro, letztendlich auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Urteil

Und zwar mit Erfolg. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. So habe der Architekt etwa eine eindeutige Bereitschaft gezeigt, ein Unternehmerrisiko einzugehen, indem er nicht nur in Hardware wie Computer und Drucker investiert habe, sondern auch alleine rund 10.000 Euro in die Entwicklung seiner Spezialsoftware gesteckt habe. Ferner habe auch die Vereinbarung eines fixen Stundenhonorars nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung gesprochen, da es in diesem Fall um eine reine Dienstleistung und nicht einen Werkerfolg ging (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023, Az. L 8 BA 2807/22).

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