Haftung - Ohne Termine keine Verspätung!
Klingt banal, ist aber dennoch einen Streit wert: Ein Architekt, mit dem keine verbindlichen Fertigstellungstermine vereinbart wurden, kann auch schwerlich für eine verspätete Fertigstellung haftbar gemacht werden. Das Oberlandesgericht Dresden nimmt hierzu Stellung.
Der Fall: Planungsverzug behauptet
Nachdem ein Bauvorhaben nicht rechtzeitig fertiggestellt worden war, verlangte ein Bauherr von seinem Architekten einen Schadenersatz: rund 360.000 Euro für entgangene Mieteinnahmen. Der Architekt sei mit der Planung in Verzug gewesen, befand zumindest der Auftraggeber. Doch im Architektenvertrag fanden sich nur die folgenden Formulierungen: „alle erforderlichen Termine für die Durchführung der Baumaßnahme (werden) nach gemeinsamer Absprache mit dem AG in einem Planungs- und Bauablaufplan erfasst " sowie dass „Zwischentermine zur Abstimmung der Planung fortlaufend und dem Planungsstand entsprechend erfolgen, sie werden kurzfristig vereinbart". Der Fall ging ans Dresdener Oberlandesgericht.
Das Urteil
Das Urteil war eindeutig: Weder aus dem vorgelegten Vertrag noch aus dem mündlichen Vortrag des Bauherrn ging für das Gericht hervor, dass ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart worden war. Auch der Projektablaufplan konnte hierzu nicht herangezogen werden. Des Weiteren konnte der Architekt auch belegen, dass aufgetretene Verzögerungen ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche verursacht worden waren. So ging der Bauherr leer aus (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.10.2023, Az. 6 U 2544/22; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2024, Az. 6 U 2544/22).
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