Honorarrechtsschutz für Architekten & Ingenieure
Highlights
- außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen
- keine Wartezeit
- die Möglichkeit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung besteht
Findige Bauherren machen es sich teilweise zunutze, dass Architekten und Ingenieure meist erst nach allen anderen Baubeteiligten abrechnen können. Mit oftmals fadenscheinigen Argumenten verweigern sie die Zahlung des Honorars in der Hoffnung, den Architekten/Ingenieur zu einem teilweisen Verzicht zu bewegen. Die kostengünstige Honorarrechtsschutzversicherung schafft - insbesondere im Zusammenwirken mit der Berufshaftpflicht - wirkungsvoll Abhilfe. Die Beitragsberechnung erfolgt über die Höhe der Jahresnettohonorarsumme (Umsatz abzüglich Mehrwertsteuer).
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen aus schriftlichen Werk- und Dienstverträgen (nicht auf Anstellungsverträge!) des Versicherungsnehmers in seiner Funktion als freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur. Kein Versicherungsschutz besteht für eine gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Die Honorarrechtsschutzversicherung beginnt frühestens um 0 Uhr am Tag nach Antragseingangbei der AIA AG in Düsseldorf. Soll der Beginn erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, tragen Sie bitte den gewünschten Termin in den Versicherungsantragein. Eine Rückdatierung ist nicht möglich. Wurde die Versicherung aufgehoben, besteht für Versicherungsfälle, die nach der Aufhebung gemeldet werden, kein Versicherungsschutz. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn dem Vertragspartner nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.