Wettbewerbsrecht - Werbung im E-Mail-Footer: Schon acht Worte sind zu viel!
Obacht! Wer eine ansonsten sachbezogene, unternehmerische E-Mail in der Fußzeile mit einem kurzen Werbezusatz versieht, braucht dafür die Einwilligung des Empfängers. Das Kammergericht Berlin zeigt sich hier sehr penibel und sieht darin eine unzumutbare Belästigung.
Der Fall: Slogan in der Fußzeile
Ein Gewerbetreibender hatte an die berufliche Mailadresse eines Empfängers eine E-Mail verschickt, die neben einem unternehmerisch sachbezogenen Inhalt am Ende auch einen Hinweis auf die eigene Website enthielt – verbunden mit einem kurzen Werbeslogan. Dieser lautete lediglich „ … organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www…..de“. Nach einer Beschwerde des Empfängers sah das Berliner Kammergericht hierin tatsächlich eine unzulässige Werbung.
Das Urteil
Die Richter befanden die Zusendung von elektronischer Post an eine berufliche Mailadresse für Werbezwecke und ohne Einwilligung des Empfängers als einen Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb. Dabei verwiesen sie auf ein entsprechendes Urteil des BGH, der schon ausgeführt hatte, dass er das Hinzufügen von Werbung an eine ansonsten zulässige Mail nicht als Bagatelle auffasse. Darum lasse er auch keine Relativierung aufgrund der Kürze der Botschaft, ihrer räumlichen Trennung und Positionierung ganz am Ende gelten. So gilt auch nach dem aktuellen Kammergerichtsurteil weiterhin ganz grundsätzlich: Vorsicht mit Werbeslogans. (Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.09.2021, Az. 5 U 35/20).
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