Werkvertragsrecht - Speed it up! Öffentliche Auftraggeber müssen beschleunigen
Ob Vergabe oder Honorarprüfung, öffentliche Auftraggeber brauchen oft lange, bis Resultate vorliegen. Manchmal zu lange, um noch im Rahmen der auf Beschleunigung von Verfahren ausgelegten Vergabe- und Werkvertrags-Rechtsprechung zu sein. Zwei aktuelle Fälle.
Der Fall: 138 Tage Bindungsfrist
Bei einer öffentlichen Ausschreibung für Bauleistungen soll die Regelfrist nicht mehr als 60 Tage betragen. Doch bei der Vergabekammer Südbayern lag ein Fall vor, bei dem eine Behörde eine Frist von 138 Tagen angesetzt hatte – zu lang für einen Bieter. Er rügte. Die Behörde wandte interne Auswertungsprozesse, Einschaltung verschiedener Ämter und Ladungsfristen ein, doch ohne Erfolg. Die Vergabekammer wies die Behörde an, das Verfahren mit angemessenen Fristen zu wiederholen (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 05.08.2022, Az. 3194.Z3-3_01-22-29).
Fall 2: Verzögerte Bearbeitung eines Nachtrags
Auch in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Köln hatten die Richter kein Verständnis für zu späte Bearbeitung. Hier hatte ein Architekt einen Vertrag gekündigt, nachdem der Bauherr eine gesetzte Frist zur Prüfung einer Honorarnachforderung hatte verstreichen lassen. Der Bauherr hatte eine schwierige Rechtslage als Grund aufgeführt, worauf das Gericht ihm empfahl, sich in solch einem Fall beraten zu lassen. Eine Zahlungsverweigerung begründe dies jedoch nicht. Letztinstanzlich bestätigte das auch der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2022, Az. VII ZR 87/21).
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