Werkvertragsrecht - Planungsmängel: Hinweispflicht auch für ausführende Unternehmer!
Im Rahmen eines Rechtsstreits um einen nicht tragfähigen Carport treffen das Oberlandesgericht Oldenburg und der Bundesgerichtshof eine Entscheidung, die auch die Ausführenden in die Pflicht nimmt, wenn sie unzureichende Planungen bemerken.
Der Fall: Nicht tragfähige Konstruktion
Bei einem privaten Bauprojekt, das auch einen Carport beinhaltete, kam es zum Streit. Unter anderem entpuppte sich die Konstruktion des Carports als nicht tragfähig und musste wieder abgerissen werden. Insgesamt entstand ein Schaden von rund 50.000 Euro. Vor Gericht ging es nun auch um die Frage, ob der Planer oder der ausführende Unternehmer die Verantwortung trägt.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Oldenburg fällte hierzu eine Entscheidung, die aus einer Einzelfallabwägung resultierte. Dabei sah das Gericht trotz erwiesen mangelhafter Planung auch eine Pflichtverletzung des ausführenden Unternehmers. Dieser hätte im vorliegenden Fall erkennen können, dass die Planung zu keiner tragfähigen Konstruktion führe – und hierauf entsprechend hinweisen müssen. Auch der Bundesgerichtshof billigte diese Entscheidung (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022, Az. 14 U 50/17, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 21.09.2022, Az. VII ZR 81/22).
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