Werkvertragsrecht - Pauschale Abrechnung von Baustrom legitim – unter einer Bedingung!
Ein Auftraggeber darf im Bauvertrag eine Klausel platzieren, die unter anderem für Baustrom einen Prozentabzug von der Schlussrechnungssumme beinhaltet. Dies ist rechtmäßig, solange es im Vertrag auch die Möglichkeit einer Alternative – hier: eigene Abrechnung – gibt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Der Fall: 0,3 % Abzug
abgeschlossen. Dieser enthielt eine Klausel rund um Baustrom, Bauwasser und sonstige Gemeinkosten, für deren bauseitige Bereitstellung ein Abzug von 0,3 % der Schlussrechnungssumme angesetzt wurde. Jedoch hielt der Heizungsbauer die Klausel für unwirksam und wehrte sich vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen die Abrechnung.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Das Gericht befand eine solche vertragliche Umlageklausel zur Kostenbeteiligung für zulässig. Entscheidend dafür sei aber, dass der Vertragspartner daneben auch die Möglichkeit habe, nach tatsächlichem Verbrauch abzurechnen. In diesem Fall war auch diese Option im Werkvertrag geregelt, der Heizungsbauer hätte dafür die nötigen Mess- und Zähleinrichtungen stellen und den Verbrauch dokumentieren müssen – was er nicht getan hatte (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.09.2022, Az. 24U 65/21).
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