Werkvertragsrecht - „Optimieren“ – ein dehnbarer Begriff?
Legen die Vertragsparteien eines Bauprojekts im Bieterprotokoll fest, dass der Auftragnehmer Teile der Leistungen „optimieren“ darf, gilt diese Vereinbarung vorrangig vor dem Standard-Raumbuch, so das Oberlandesgericht München. Und erklärt auch, was „optimieren“ bedeutet.
Der Fall: Auftragnehmer ändert Dämmungsaufbau
Bei einem Bauprojekt hatten die beiden Parteien Details ihres Vertrages im Bieterprotokoll festgehalten. Zum Thema Dämmung war darin vereinbart, dass die Anforderungen der EnEV 2007 ganzheitlich einzuhalten seien, jedoch könnten die „Schichtaufbauten im Rahmen der EnEV optimiert werden.“ Der entsprechende Wärmeschutznachweis sei dann durch den Bauunternehmer anzupassen. In der Folge realisierte der Auftragnehmer die Dämmung einlagig, und nicht wie im Raumbuch beschrieben zweilagig, was der Auftraggeber als eine Vertragsverletzung auslegte. Er klagte
Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht München winkte –auch gebilligt durch den Bundesgerichtshof – ab. Das Gericht war der Ansicht, dass unter der Maßgabe der „Optimierung“ der Auftragnehmer berechtigt sei, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen, solange die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, die Leistung funktionstauglich ist, sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und mit der im Vertrag beschriebenen Leistung mindestens gleichwertig ist. Ein Mangel hätte im vorliegenden Fall nur durch konkrete Umsetzungsmängel entstehen können (OLG München 28. September 2021, Az: 9 U 1739/20, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. VII ZR 851/21).
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