Werkvertragsrecht - Nach freier Kündigung: Auch 8% Honorar können drin sein!
Kündigt ein Auftraggeber aus freien Stücken, kann eine in den AGB enthaltene Regelung, dass mehr als die gesetzlich vorgesehenen fünf Prozent Entschädigungssumme der Vergütung fällig werden, wirksam sein. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach in einem Fall acht Prozent zu.
Der Fall: Hochsetzung der Entschädigung
Ein Unternehmen aus der Fertighausbranche war in seinen AGB, von den im BGB verankerten fünf Prozent als Entschädigung für kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen abgewichen. Stattdessen hatte es dort acht Prozent festgelegt, die im Fall einer freien Kündigung durch den Besteller pauschal fällig werden. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband.
Die Entscheidung
Das Gericht gab dem Kläger recht und wies auch eine Berufung seitens des Beklagten ab. Es sah allerdings nicht in der Heraufsetzung der Pauschale auf acht Prozent in Abweichung von § 648 S. 3 BGB den Grund für die Unwirksamkeit der Klausel. Vielmehr bemängelte es, dass die Klausel keine Aufklärung darüber enthielt, wie die Kosten für die bereits erbrachten und nicht erbrachten Leistungen zu berechnen seien. Die Klausel sei dadurch intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. Gemäß § 648 BGB sind die bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe zu vergüten und bei der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Dies war im vorliegenden Fall nicht transparent genug geregelt. (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.03.2023, Az. 2 U 63/22).
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