Werkvertragsrecht - Kommunikation ist Trumpf und Schweigen teuer. Am Ende für Alle.
Gerade wenn mehrere Gewerke an einem Projekt beteiligt sind, gibt es viele Schnittstellen. Und gerade hier ist Kommunikation das A und O. Was passieren kann, wenn nicht – und wer dann haftet – zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.
Der Fall: Erst falsche Tropfkante, dann gar keine
In die Planung und Errichtung einer Metallbauhalle waren unter anderem ein Hallenbauer und ein Fassadenbauunternehmen für die geplante Glasfassade involviert. Der Hallenbauer schuldete werkvertraglich die Ausführung einer Tropfkante. Diese entpuppte sich aber als funktionsunfähig und ungeeignet für die Glasfassade des Fassadenbauers. Was tat aber Letzterer? Anstatt sich mit dem Hallenbauer abzustimmen, brach er die falsche Tropfkante kurzerhand ab und errichtete seine Fassade komplett ohne Tropfkante.
Das Urteil
So befand das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Oberlandesgericht Oldenburg die Werkleistung beider Unternehmer für mangelhaft. Die Ursache sah das Gericht in ihrer mangelnden Kommunikation. Treten an solchen Schnittstellen im Bauprojekt Lücken auf, müssen beide Beteiligten kooperativ für deren Schließung sorgen, da sie ansonsten beide haften. In diesem Fall sah das Gericht einen größeren Anteil beim Fassadenbauer, der durch eine Kommunikation mit dem Hallenbauer die deutlich höheren Schadenbeseitigungskosten hätte vermeiden können. So musste dieser drei Viertel des Schadenersatzes leisten (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 14.05.2021, Az. 2 U 122/20).
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