Werkvertragsrecht - Höhere Baukosten müssen kein Schadensersatzgrund sein!
Hält ein – in diesem Fall ohnehin solventer – Bauherr trotz ansteigender Kosten an seinem Vorhaben fest und verursacht sogar Mehrkosten, kann er nicht anschließend den Architekten haftbar machen. Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig.
Der Fall: „Herzensprojekt“ wird teurer und teurer
Ein Bauherr wollte einen Wasserturm zu einem Wohngebäude umbauen und beauftragte damit einen Architekten. Dieser fertigte eine erste Kostenschätzung von 595.000 Euro an, die er am nächsten Tag auf über 798.000 Euro erhöhte. Im Folgejahr wurde ein Förderantrag gestellt, bei dem die Baukosten mit 884.000 Euro beziffert wurden – doch die tatsächlichen Baukosten überschritten die Millionengrenze. Trotzdem hielt der Bauherr an einer gehobenen Ausstattung für das Gebäude fest, und ließ auch die von einem Dritten geplanten Außenanlagen so hochwertig erstellen wie ursprünglich beabsichtigt. Doch gleichzeitig verlangte er vom Architekten einen Schadensersatz von 350.000 Euro wegen Baukostenüberschreitung.
Der Beschluss
Damit hatte er vor dem Oberlandesgericht Schleswig – mit späterer Billigung des Bundesgerichtshofs – keinen Erfolg. So habe es sich um ein Liebhaberobjekt zu Wohnzwecken gehandelt, für das sich keine Erforderlichkeit einer Kostengrenze ergeben habe. Schließlich habe der Bauherr auch erst sechs Jahre nach Prozessbeginn eine absolute Grenze für die Gesamtkosten von 1 Mio. Euro eingebracht – und seine finanziellen Möglichkeiten stellten auch keine objektive Grenze dar. Vor allem aber fehle es an der Verursachung eines Schadens durch den Architekten, wenn der Auftraggeber trotz steigender Kosten an der Verwirklichung festhalte und sogar Mehrkosten verursache (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. VII ZR 118/21).
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