Werkvertragsrecht - Fristen: Abnahmeprotokoll schlägt Vertragsvereinbarung
In einem Bauvertrag vereinbarte Ausführungstermine und damit einhergehende Gewährleistungsfristen sind eine Sache. Wenn aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf im späteren Abnahmeprotokoll neue Fristen festgelegt werden, sind diese gültig. Das Oberlandesgericht München und der Bundesgerichtshof sind sich da einig.
Der Fall: Unternehmer beruft sich auf alte Verjährungsfrist
Bei einem Bauprojekt hatten der ausführende Unternehmer und der Bauherr einen regulären Bauvertrag mit vereinbarten Ausführungsterminen und entsprechenden Verjährungsfristen abgeschlossen. Wie so häufig kam es auch bei diesem Projekt im Laufe der Arbeiten zu verschiedenen Verzögerungen. Bei der Abnahme wurde demzufolge im Protokoll auch ein verschobener Termin für den Beginn der Gewährleistungsfrist definiert. Kurz vor Ende dieser neuen Frist gab es dann Streit wegen eines Mangels – und der Bauunternehmer pochte auf die ursprünglich im Bauvertrag vereinbarten Fristen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht München – und letztinstanzlich auch der Bundesgerichtshof – entschieden dagegen. Denn die Vereinbarung im Abnahmeprotokoll stellt eine wirksame Abänderung der Gewährleistungsfrist dar. So begann die Gewährleistung erst später und der Unternehmer musste Schadenersatz leisten (OLG München, Beschluss vom 07.04.2021, Az. 9 U 7047/20; rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az. VII ZR 366/21).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material- und Berechnungsfehler.
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