Werkvertragsrecht - Entschädigung für Nutzungsausfall: Eine Frage der Zumutbarkeit!
Hat ein Planer erwiesenermaßen einen Mangel zu verantworten, bleibt oft noch die Frage ungeklärt, inwieweit bis zur Beseitigung auch ein Schadenersatz für den Nutzungsausfall geltend gemacht werden kann. Das Kammergericht Berlin entscheidet hier im Sinne des Planers.
Der Fall: Mangelhafter Wärmeschutz
Bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus in Leichtbaukonstruktion stellte sich nach der Fertigstellung heraus, dass der sommerliche Wärmeschutz nicht ausreichend war – die oberen Räume heizten sich stark auf. Neben der Mangelbeseitigung verlangte der Bauherr daher auch einen Nutzungsausfall für das Gebäude. Der Fall landete beim Kammergericht Berlin.
Das Urteil
Das Gericht vertrat – in diesem konkreten Fall – eine eher planer freundliche Position. Zum einen argumentierten die Richter, dass selbst bei überhöhten Temperaturen im 2. Obergeschoss die Räume in EG und 1. OG doch merklich niedrigere Temperaturen aufwiesen – und somit nicht von einem kompletten Nutzungsausfall des Gebäudes ausgegangen werden könne. Und zum zweiten hatte der Bauherr auch keine Beschaffung einer Ersatzwohnung nachgewiesen. In dieser Beziehung ging er also leer aus (Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.10.2022, Az. 7 U 1101/20).
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