Werkvertragsrecht - Bei der Fachplaner-Koordination: Früh viel denken hilft!
Es lohnt sich für Architekten, den Fachplanern möglichst detaillierte und klare Angaben zur Verfügung zu stellen. Das zeigen Haftungsfälle immer wieder – so etwa die Streitigkeit zum Schallschutz, die ihren Weg bis zum Bundesgerichtshof fand.
Der Fall: Unklare Verhältnisse
Bei der Planung eines Doppelhauses wurde auch ein Bauphysiker hinzugezogen, der sich um den Schallschutz kümmern sollte. Jedoch war aus den Zeichnungen des Architekten nicht erkennbar, dass es sich um ein Doppelhaus handelte. Es war nur eine einschalige Wand eingezeichnet, sodass man ein Haus mit zwei Wohneinheiten vermuten konnte. Darum legte der Fachplaner dieses zugrunde, es wurde nur eine Wohnungstrennwand gebaut. Erst als die Mängelrüge eintraf, stellte sich für den Bauphysiker heraus, dass es sich um ein Doppelhaus gehandelt hatte. Der Streit, wer für den Schadenersatzanspruch von über 100.000 Euro haftet, ging vor Gericht.
Der Beschluss
Das Oberlandesgericht Karlsruhe und in letzter Instanz der Bundesgerichtshof befanden die Argumentation des Fachplaners für nachvollziehbar, dass er nicht von einem Doppelhaus ausgehen konnte. So hätte ihn auch keine Pflicht zur Rückfrage beim Architekten getroffen, weil für ihn die Planung eindeutig war. Für den Architekten hieß das zum einen: Haften. Und zum anderen, dass es lohnt, möglichst frühzeitig möglichst eindeutige Vorgaben für alle Planungsbeteiligten zu geben, um eben solche Haftungsrisiken zu reduzieren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2022, Az. VII ZR 79/20).
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