Werkvertragsrecht - Bauüberwachung: Erhöhte Sorgfalt bei Drainagearbeiten
Eine der häufigsten Haftungsfragen im baurechtlichen Alltag: Wo hört die Verantwortung des Bauüberwachers auf und fängt die von Sonderfachleuten an? Ein Streit rund um eine misslungene Drainage hat unlängst das Landgericht Marburg beschäftigt.
Der Fall: Mangelhafte Drainage
Ein Architekt war mit der Wiedererrichtung eines Gebäudes beauftragt worden. Für die Wasser- und Abwassertechnik hatte der Bauherr separat einen Ingenieur beauftragt, der unter anderem eine erdseitige Drainanlage plante. Nach der Abnahme der Architektenleistung kam es zu Wasserschäden infolge mangelhafter Drainage. Nachdem der Auftraggeber den Architekten in Haftung nahm, wandte dieser ein, der Fachingenieur sei verantwortlich.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Zwar, so das Gericht, könne ein (bauüberwachender) Architekt für die Fehler von Fachplanern nur haften, wenn der Mangel mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sei – doch in diesem Fall träfe das zu. Außerdem habe der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt, da es sich gerade bei Drainagearbeiten nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handle, sondern vielmehr um besonders zu überwachende Bauleistungen (Landgericht Marburg, Urteil vom 07.02.2022, Az. 2 O 27/21).
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