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Werkvertragsrecht - Bauüberwachung: Achtung bei Bewehrungen!

Bei einem Streitfall rund um die mangelhafte Bewehrung bei einem Einfamilienhaus-Projekt stellte das Oberlandesgericht Oldenburg klar: Ein bauüberwachender Architekt hat auch für die Überwachung von Bewehrungsarbeiten durch entsprechend qualifizierte Experten zu sorgen.

Der Fall: Nicht tragfähige Decken

Im Rahmen des Baus eines Einfamilienhauses war ein Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt und ein Statiker mit der Tragwerksplanung. Nach der Fertigstellung wurde offenbar, dass eine frei stehende Terrassenüberdachung und eine Garagendecke mangels ausreichender Bewehrung nicht tragfähig waren und darum wieder abgerissen werden mussten. Der Bauherr verlangte 50.000 Euro Schadenersatz und machte dafür auch den Planer verantwortlich. Dieser wandte jedoch ein, weder für die Bewehrungsüberprüfung noch deren Abnahme zuständig gewesen zu sein.

Das Urteil

Die Antwort des Oberlandesgerichtes Oldenburg war eindeutig: doch. Denn Bewehrungsarbeiten seien als regelmäßig schwierig und gefährlich einzuschätzen. Darum hätte der Architekt mangels eigener Fachkompetenz für eine ausreichende Überwachung durch einen Sonderfachmann sorgen müssen. In vorliegendem Fall hätte er den Auftraggeber zumindest über dieses Erfordernis informieren oder auf eine Nachbeauftragung hinwirken müssen. So aber war er haftbar (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022, Az. 14 U 50/17).

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