Werkvertragsrecht - Baumaterial ohne Zulassung = Leistung mangelhaft!
Nicht wirklich überraschend, dennoch vor Gericht: Ein Bauunternehmer, der bei der Sanierung eines Kläranlagenbeckens unter anderem nicht bauordnungsrechtlich zugelassene Produkte verwendet hatte, muss für die dadurch entstandenen Schäden haften. Das Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt sich konsequent.
Der Fall: Mangelhafte Beschichtung
Bei der Sanierung des Belebungsbeckens einer Kläranlage waren die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säureresistenten Beschichtung gefragt. Als nach der Abnahme Mängel auftraten, wurden die Arbeiten im Rahmen einer Beweisaufnahme untersucht. Die Erkenntnis: Nicht nur war die Beschichtung zu dünn aufgetragen, es waren auch Bauprodukte verwendet worden, die bauordnungsrechtlich nicht zugelassen waren. Der Auftragnehmer führte unter anderem an, dass das Nachfolgeprodukt des verwendeten Produkts eine Zulassung habe und wies eine „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“ vor.
Das Urteil
Doch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf fand er dafür kein Verständnis. Das Gericht sah im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Die eingesetzten Produkte hätten im vorliegenden Fall den einschlägigen Normen für Beschichtungs- wie auch für Betonarbeiten entsprechen müssen. Die angeführten Begründungen und Bescheinigungen könnten diese nicht ersetzen. So musste der Unternehmer Schadenersatz leisten (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2023, Az. 22 U 300/21).
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