Werkvertragsrecht - Achtung: VOB/B muss wirksam in Verträge einbezogen sein!
Im Fall einer missglückten Kündigung eines mangelhaft arbeitenden Unternehmers zeigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie wichtig die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes ist, wenn es um Mängelbeseitigung geht.
Der Fall: Kündigung unwirksam
Ein im Rahmen eines Bauprojekts als Subunternehmer beauftragtes Straßen- und Tiefbauunternehmen hatte mangelhaft gearbeitet, der Auftraggeber rügte schon während der Ausführung mehrfach die Betonqualität und setzte Fristen zur Mängelbeseitigung. Später drohte er auch mit der außerordentlichen Kündigung des Auftrags, doch führte auch dies nicht zu einer Beseitigung der Mängel. So kündigte er nach letztem Fristablauf den Bauvertrag.
Die Entscheidung
Der folgende Rechtsstreit zog sich bis zum Bundesgerichtshof. Denn: Im Werkvertrag war die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart gewesen, an verschiedenen Stellen des Vertrags gab es Abweichungen. Dazu stellte der BGH fest, dass in einem solchen Fall jede Regelung der VOB/B auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen sei, und fand eine Lücke: Konkret habe hier kein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten vorgelegen, das die Vertrauensgrundlage für eine Zusammenarbeit unzumutbar gemacht habe. Dadurch sei keine Kündigung aus wichtigem Grund möglich – und somit die ausgesprochene Kündigung ungültig. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.23, Az. VII ZR 34/20).
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