VOB/B - Unwillkürliche Mengenänderungen sind zu bezahlen
Erweisen sich im Projektverlauf vorab ermittelte Mengen – beispielsweise beim Erdaushub – als unzutreffend, kann der Auftragnehmer sie dennoch abrechnen, ohne den Auftraggeber davon unterrichtet zu haben. Das Oberlandesgericht München und der BGH stellen das klar.
Der Fall: Mehr Aushub beim Bodenaustausch
Basierend auf einem VOB-Einheitspreisvertrag erhält ein Unternehmen den Auftrag zur Ausführung von Rückbauarbeiten, inklusive eines Bodenaustauschs. Im Verlauf stellt sich heraus, dass die Mengenangabe im Leistungsverzeichnis nicht zutrifft und mehr als die ausgeschriebene Menge an Aushub abgefahren werden müssen. Daher rechnet der Auftragnehmer die betreffende Position um 3.500 Euro erhöht ab, was ihm wiederum der Auftraggeber herauskürzt, schließlich sei ihm die Mehrmenge nicht angezeigt worden.
Das Urteil
Doch vor dem Oberlandesgericht Celle kam der Auftraggeber damit nicht durch. Fallen Mehrmengen lediglich an, weil eine Mengenangabe im Leistungsverzeichnis nicht präzise war, können diese nicht als Zusatzleistungen aufgefasst werden. Schließlich sei trotz der ungenauen Mengenangabe ein Abtransport der tatsächlich vorhandenen Menge vereinbart und geschuldet. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte durch Nichtzulassung dieses Verständnis (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021, Az. VII ZR 132/19).
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