VgV-Verfahren - VgV-Bewerbung: Wer benannt wird, macht auch den Job!
Bei einem VgV-Verfahren gab es Streit um die Bewertung von Qualifikationen der angegebenen Personen. In diesem Rahmen traf die Vergabekammer Südbayern eine Entscheidung, die grundsätzlich als Orientierung zum Umgang mit benannten Projektleitern dienen kann.
Der Fall: Unklare Bewertungsmethoden
Bei einem VgV-Verfahren sollte unter anderem auch die Qualifikation des eingesetzten Personals in die Bewertung der Angebote eingehen. Dazu galt es, einen Betriebsleiter, einen Objektleiter und einen Vorarbeiter mit Namen und Qualifikation zu benennen. Ein letztendlich nicht berücksichtigter Bieter rügte anschließend, die Bewertungsmethode sei unklar gewesen und auch die Angaben zur Angebotsbewertung in den Unterlagen nicht nachzuvollziehen. So stellte er einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern.
Die Entscheidung
Die Kammer pflichtete ihm bei, sodass das Vergabeverfahren zurückgesetzt werden musste. Interessant ist im Rahmen der Entscheidung vor allem diese Aussage: So muss ein Auftraggeber, der die Qualifikation des vom Bieter benannten Personals zum Zuschlagskriterium macht, auch vertraglich dafür sorgen, dass eben diese Personen tatsächlich zum Einsatz kommen. Ersatzpersonal darf demzufolge nur nach Prüfung und Zustimmung durch den Auftraggeber eingesetzt werden (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 30.03.2023, Az. 3194.Z3–3_01-22-49).
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