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VgV-Verfahren - Anfechtbar: Unklare Bewertung der anderen Anbieter

Auch der Anbieter, der in einem VgV-Verfahren ein korrekt bewertetes, bestes Honorarangebot abgegeben hat, kann unterliegen – und sich gegen eine intransparente Honorarbewertung der anderen Bieter wehren. Das demonstriert die Vergabekammer Südbayern.

Der Fall: Unklare Bewertungsmethode

Bei einem Bauprojekt zur Sanierung einer Schule sollten im VgV-Verfahren die Bieter Honorarangebote nach HOAI abgeben. Dabei sollte das Honorar insgesamt mit 25% bewertet werden, aufgeteilt in Grundhonorar, Nachlässe, Nebenkosten und Stundensätze. Jedoch war in den Vergabeunterlagen nicht definiert, wie die Angebote in Wertungspunkte umgerechnet werden sollten. Klar war nur: Das Büro mit dem niedrigsten Angebot erhielt die Höchstpunktzahl. Als dann das honorarmäßig bestplatzierte Büro dennoch unterlag, weil es in anderen Wertungsbereichen niedrigere Punktzahlen bekam, hielt es die gesamte Vergabe für nicht rechtmäßig.

Das Urteil

Die Vergabekammer Südbayern stimmte dem zu. Denn auch ein Honorarbestanbieter könne in seinen Rechten verletzt sein, wenn zwar seine eigene Bewertung korrekt, aber die der anderen Bieter derart fehlerhaft sei, dass sich daraus eine andere Gesamtreihenfolge ergeben könnte. Im konkreten Fall seien die Punktabstände zu den nächstplatzierten Bietern nicht nachvollziehbar gewesen. Eine rechtlich einwandfreie Methode müsse die relativen Preisabstände der einzelnen Bieter korrekt widerspiegeln (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-27).

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