Vertragsrecht - Wesentliches Detail: Wer hat eine Kündigung unterschrieben?
Die Kündigung eines Bauvertrags von Seiten eines öffentlichen Auftraggebers lohnt einen genaueren Blick. So erklärte etwa das Oberlandesgericht München eine Kündigung für ungültig, weil sie durch den Leiter der kommunalen Rechtsabteilung unterschrieben, dieser aber nicht durch eine entsprechende Vollmacht legitimiert war.
Der Fall: Unterschrift ohne Vertretungsbefugnis
Bei einem kommunalen Bauprojekt sprach ein Mitarbeiter einer größeren Kommune einem Auftragnehmer eine auftraggeberseitige Kündigung des Bauvertrages aus. Unterschrieben hatte die Kündigung der Leiter der Rechtsabteilung, eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt. Nach einer Beanstandung durch den Empfänger verwies der Auftraggeber auf ein Organigramm auf der Kommunen-Website, demzufolge sei eine Vollmachtsurkunde nicht notwendig.
Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht München sah das anders. Mitarbeiter einer Behörde haben keine organschaftliche Vertretungsbefugnis für ihre Kommune ausweislich eines Organigramms im Internet, das sie als Abteilungsleiter identifiziert. Beim verhandelten Fall sei eine Originalvollmacht vorzulegen gewesen, ausgestellt durch einen per Gesetz oder Geschäftsordnung vertretungsbefugten Mitarbeiter oder den Bürgermeister. So aber war die Kündigung unwirksam (Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.05.2021, Az. 9 U 4822/20 Bau).
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