Vertragsrecht - Untreffende Kostenschätzung vor Vertragsabschluss: Haftet der Fachplaner?
Die Frage nach dem Zustandekommen eines Ingenieurvertrags durch Erbringung von Leistungen ist laut Oberlandesgericht Hamm im Einzelfall auszulegen. Interessant sind dabei auch die Implikationen für die Mitwirkung eines Fachplaners an der Kostenschätzung.
Der Fall: Deutlich teurere Haustechnik
Der Bauherr eines Gesundheitszentrums war in Vertragsgespräche mit einem Ingenieurbüro für Haustechnik getreten. Im Auftrag des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers hatte das Büro eine Kostenaufstellung für die technische Gebäudeausrüstung angefertigt. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen Planer und dem Bauherrn, die in einem Vertrag mündeten. Doch schon vorher hatte der Bauherr langfristige Mietverträge über seine Flächen abgeschlossen. Als sich später die Lüftungsanlage als deutlich teurer erwies, verlangte der Bauherr vom Planer Schadenersatz wegen der Mehrkosten. Sein Argument war unter anderem, dass der Planer auch schon vor der Vermietung, also seiner maßgeblichen Investitionsentscheidung, für ihn tätig war.
Das Urteil
Doch das Oberlandesgericht Hamm vermochte hier keine Leistungsverpflichtung des Planers zu erkennen, und damit auch keine Haftungsgrundlage. In diesem konkreten Einzelfall sprach für das Gericht gegen einen Auftrag vor dem schriftlichen Vertrag, dass beide Parteien über den Vertrag und seine Konditionen eine lange Zeit verhandelten und diese mehrmals noch modifizierten. So wurde der Planer hier entlastet. Ein weiterer Aspekt der Entscheidung ist die Klarstellung, dass Fachplaner und Objektplaner ihre Kosten in einem terminlichen Gleichklang ermitteln sollten und der Bauherr zu einem einheitlichen Zeitpunkt die vollständige Ermittlung erhält – schließlich hänge hiervon auch seine Investitionsentscheidung ab (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.10.2019, Az. 17 U 78/18).
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