Vertragsrecht - Terminpflichten können auch ohne vertragliche Nennung entstehen!
Häufig sind Termine und Nachfristen Gegenstand von Streitigkeiten. Anhand eines Falls zeigt das Kammergericht Berlin dazu, dass Terminpflichten auch entstehen, ohne explizit Vertragsbestandteil zu sein. Auch klärt das Gericht einen wichtigen Aspekt zur Länge von Nachfristen.
Der Fall: Kündigung des Planers nach Fristüberschreitung
Ein Auftraggeber für einen Dachausbau hatte einen Architekten mit Planungsleistungen beauftragt. Dazu hatte der Planer dem Bauherrn mitgeteilt, dass ihm dafür die Monate Januar und Februar zur Verfügung stünden, sodass man wunschgemäß im März mit dem Bau starten könne. Jedoch erbrachte der Planer die Leistungen nicht, und ließ auch eine einmonatige Frist verstreichen. Letztendlich führte dies zur Kündigung aus wichtigem Grund durch den Bauherrn.
Das Urteil
Vor dem Kammergericht Berlin wurden zu diesem Fall zwei interessante Entscheidungen getroffen. Zum einen sei – so das Gericht – für das Entstehen einer terminlichen Verpflichtung keine explizite vertragliche Nennung eines Termins erforderlich, sondern die hier getroffene konkludente Vereinbarung genüge. Zum anderen ging es um die fachliche Bemessung von Nachfristen. Hierzu betonten die Richter, dass eine Frist nur dann angemessen sei, wenn sie die Fertigstellung der angemahnten Leistungen auch erlaubt. Im Falle einer unangemessen kurzen Frist sollte der Betroffene umgehend reagieren und die objektive Unangemessenheit rügen (Kammergericht, Urteil vom 26.04.2022, Az. 21 U 1030/20).
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