Vertragsrecht - Technisch erforderlich, aber nicht beauftragt: Wer zahlt Mehrleistungen?
Entstehen bei einem Bauprojekt unvorhergesehene neue Erfordernisse, die für das Gelingen unverzichtbar sind, muss der Auftraggeber sie bezahlen. Dazu ist kein ausdrücklicher Auftrag nötig. Das Oberlandesgericht Jena urteilt hier pragmatisch.
Der Fall: Neue Stützen für Parkdeck nötig
Im Rahmen eines VOB/B-Projekts war ein Unternehmen mit der Errichtung eines Busbahnhofs samt einem als Parkdeck dienenden Daches beauftragt. Im Laufe des Baus erwies sich der Baugrund als nicht ausreichend tragfähig für die geplanten Stützen. Nachdem gemeinsam mit Bodengutachter und Vertretern des Auftraggebers beschlossen wurde, den Boden tiefer auszukoffern wurde eine neue Art von Stützen nötig. Für die entsprechenden Mehrkosten stellte der Unternehmer eine Nachtragsrechnung, die jedoch der Bauherr nicht zahlen wollte – er habe die Leistung nicht formell beauftragt.
Das Urteil
Vor dem Oberlandesgericht Jena scheiterte der Bauherr. Entsprechend §2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer der Anspruch zu. Die wichtige Bedingung dafür: Die fragliche Leistung muss im Interesse des Bauherrn und vor allem auch notwendig sein. Das heißt, ohne diese Leistung muss das Ergebnis der Arbeit nicht ordnungsgemäß, ergo mangelhaft sein. Unerheblich ist dann, dass der Bauherr unterlassen hat, die Leistung ausdrücklich anzuordnen, solange er sie selbst ebenfalls für erforderlich hält (Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 25.03.2021, Az. 8 U 592/20).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Die Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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