Vertragsrecht - Streitquelle Stundenlohnarbeiten: Neues Urteil prägt Grundsätze
Bei der Rechnungsprüfung sind Stundenlohnarbeiten oft ein Anlass für Diskussionen: War der abgerechnete Aufwand tatsächlich erforderlich? Bei einem Fall rund um die Abrechnung von Handschachtungen definiert das Oberlandesgericht Köln einige Regeln.
Der Fall: Bauherr will Geld zurück
Der Job: Abdichtung einer Kellerwand. Das Angebot des Auftragnehmers umfasste dazu die Formulierung, dass die Preise „nach Außenwandzustand und Bodengegebenheit variieren können“ sowie die Position für eine Schachtung von Hand zum Stundenlohn. Nach Abschluss und Zahlung verlangte der Bauherr dann 8.000 Euro zurück, er befand die Ausführung der Leistungen als zu unwirtschaftlich.
Das Urteil
Ohne Erfolg in erster Instanz ging der Bauherr vor das Kölner Oberlandesgericht. Hier erstritt er einen Teilerfolg und damit rund 3.500 Euro zurück. Dazu definierten die Richter drei – eher allgemeine, aber hilfreiche – Grundsätze. So müsse eine Rechnungskürzung konkrete, einzelfallbezogene Angaben enthalten, die konkrete Kürzungsgründe erkennen lassen. Ferner müsse der Auftraggeber Anhaltspunkte dazu geben, dass der abgerechnete Aufwand unwirtschaftlich sei. Und drittens müsse die Kürzung einlassungsfähig, also durch den Rechnungssteller auf Richtigkeit überprüfbar, sein (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.12.2021, Az. 7 U 12/20).
Bei einem Bauvorhaben trägt der Bauherr das finanzielle Risiko – von der Errichtung der Baustelle bis zur Fertigstellung des Objektes. Eine Bauleistungsversicherung schützt Sie vor finanziellen Schäden, entstanden z.B. durch Konstruktions-, Material-, und Berechnungsfehler.
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